Von der Wirklichkeit überholt

Nahezu unbemerkt ist mit Bekanntgabe vom 17. Mai dieses Jahres das Artikelgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW in Kraft getreten und hat damit das LWG aus dem Jahre 2016 abgelöst.

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Da diese Gesetzesänderung in Zeiten der Pandemie ohne große öffentliche Aufmerksamkeit nahezu durch die Hintertüre erfolgte, möchten wir euch an dieser Stelle auf die wesentlichen Punkte aufmerksam machen, die auch vor Ort eurer Aufmerksamkeit bedürfen könnten und die vor Allem jegliche Beteuerungen unserer Landesregierung, Verbesserungen im Gewässer- und Hochwasserschutz jetzt mit Hochdruck zu behandeln, konterkarieren.

Bereits im Vorfeld war diese Änderung hoch umstritten und wird von den Umweltverbänden und auch von uns in weiten Teilen abgelehnt, hat sie doch mit der für Oktober 2021 angedachten Streichung von § 35, Absatz 2 (Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten) und dem zur Unkenntlichkeit gekürzten § 31 (Schutz von Gewässerrandstreifen) bei konsequenter Umsetzung ggf. erhebliche Auswirkungen auf den Trinkwasser- und Gewässerschutz.

Nach dem zerstörerischen Starkregen und den furchtbaren Folgen für die betroffenen Kommunen ist aber insbesondere eine Änderung im Artikelgesetz hervorzuheben, nämlich die komplette Streichung des vorbeugenden Schutzes von Überschwemmungsgebieten. Hierzu aber später mehr.

Nun aber zu den drei wichtigsten Änderungen im Gesetz:

Die oben genannte  Streichung des § 35, Absatz 2, die ein Abgrabungsverbot von zum Beispiel Kiesen und Sanden in Wasserschutzgebieten beinhaltete, soll zwar  erst im Oktober dieses Jahres mit der Bekanntgabe einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung erfolgen, aber ob es nun zu dieser zeitnahen Koppelung kommt und inwiefern damit dann der allumfängliche Schutz der bisherigen Flächen erfolgt, ist zur Zeit noch völlig unklar und wir können euch nur bitten, hier unbedingt wachsam zu bleiben und ggf. auch in euren Verwaltungen immer wieder nachzufragen. Zu befürchten ist, dass mit dieser Änderung Abgrabungsvorhaben zukünftig auch dort genehmigt werden, wo sie bisher nicht zulässig waren.

Ganz entscheidend und auch rechtskräftig ist aber die nahezu vollständige Streichung des bisherigen § 31, die dem Schutz der Gewässerrandstreifen diente.

Insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung führt nach wie vor zu einer erheblichen Belastung unserer Gewässer mit Düngemittelrückständen aber auch anderen Schadstoffen wie zum Beispiel Pestiziden. Gewässerrandstreifen entlang unserer Oberflächengewässer dienen hier nachweislich als sehr potente Pufferzone zum Schutz vor Stoffeinträgen durch die landwirtschaftliche oder anderweitige Nutzung. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Zahl an Starkregenereignissen, denn breite Gewässerrandstreifen dienen unseren Gewässern als Ausweichfläche und wirken bei entsprechendes Bepflanzung wie ein Schwamm, der neben der Geschwindigkeit der Wassermassen auch den Stoffeintrag reduziert. An Stelle nun aber die Gewässer-Randstreifenregelung im Sinne des Wasser- und Artenschutzes weiter zu stärken, wurde dieser Paragraph von der Landesregierung bis zur Unkenntlichkeit zusammengestrichen. Sie nimmt damit gezielt eine zunehmende Verunreinigung durch Nitrate und Pestizide in Kauf.  Dies kann nicht im Sinne eurer Verwaltungen und hier insbesondere der Unteren Landschafts- und Wasserbehörden sein und so möchten wir euch bitten, so noch nicht geschehen, in diese Richtung aktiv zu werden.

Bis zum Zeitpunkt des Dauerstarkregens in diesem Juli, insbesondere in unserer Region, schien es unserer Landesregierung ganz offensichtlich völlig egal zu sein, was mit unseren kleinen und mittleren Fließgewässern und den umliegenden Ortschaften geschieht, wenn starker Regen nahezu ungebremst in diese einfließt. Aus Bächlein wurden Sturzbäche und aus beschaulichen Flüsschen zerstörerische Fluten. Statt nun aber alle Anstrengungen dahingehen zu lassen, unseren Fließgewässern egal welcher Größe wieder mehr Raum für eine zeitweilige Überflutung bzw. eine ständige Entwicklung von Auenlandschaften zu geben, hat unsere Landesregierung genau das Gegenteil veranlasst!

In der bisherigen Fassung des Landeswassergesetzes war festgesetzt, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch solche Gebiete sind, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.

Diese Klausel wurde jetzt in dem neuen § 83 (Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten) ersatzlos gestrichen!  

Wir können nur hoffen, dass die schlimmen Starkregenereignisse und ihre verheerenden Folgen jetzt auch bei unserer Landesregierung zu einem Umdenken führen und die hier beschriebene Gesetzesänderung in weiten Teilen zurückgenommen bzw. revidiert wird. Ansonsten gilt wie bereits des Öfteren, dass es für Herrn Laschet leicht ist, vor der Öffentlichkeit vollmundige Verbesserungen im Bereich Hochwasserschutz zu versprechen, er aber noch weniger Probleme damit hat, in Wirklichkeit genau das Gegenteil auf den Weg zu bringen, wenn er damit Industrie und Wirtschaft einen Gefallen machen kann.