Sehr geehrter Herr Deppe,
wir möchten Sie bitten, folgenden Antrag in die Tagesordnung der 18. Sitzung des Regionalrates Köln mit aufzunehmen.
Tagesordnungspunkt 4: Entwurf des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen – Stellungnahme des Regionalrates Köln, Beschlussfassung
Hierzu beantragen wir, den nachfolgende Text als Vorschlag für eine gemeinsame Stellungnahme des Regionalrates Köln zur Abstimmung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender
f.d.R. Antje Schäfer-Hendricks, Fraktionsgeschäftsführung
Stellungnahme des Regionalrates Köln zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW
Der Regionalrat Köln begrüßt auch für das Gebiet des Regierungsbezirkes Köln die Zielsetzungen des von der Staatskanzlei NRW vorgelegten LEPs.
Der Landesentwicklungsplan setzt den Rahmen für die räumliche Entwicklung des Landes NRW und ist damit das entscheidende übergeordnete Instrumentarium für die weitere Regional- und Flächennutzungsplanung. Nach fast zwanzigjähriger Bestandszeit deutlich veränderte Rahmenbedingungen machten eine umfassende Überarbeitung des LEP dringend erforderlich. Der nun vorliegende Neuentwurf des LEP NRW enthält demzufolge eine Reihe von neuen bzw. adaptierten Schwerpunkten, die auch vom Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln ausdrücklich begrüßt werden:
So befürwortet der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln ausdrücklich die stärkere Steuerung der Siedlungs-und Gewerbeentwicklung hin zu einer flächensparenden Inanspruchnahme von Freiraum, die Anpassung der Ziele und Grundsätze an die Demographische Entwicklung und die Neuaufnahme der Thematiken zur erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung, Klimaschutz und Klimawandel. Hierzu gehört auch die ausführliche Thematisierung des Problemfeldes \“Freiraum\“, wenngleich sich der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln für die Kapitel 7.1. \“Freiraumsicherung und Bodenschutz sowie Kapitel 7.2. \“Natur und Landschaft\“ eine vermehrte Formulierung als Zielsetzung und nicht als Grundsatz gewünscht hätte.
Zum System Zentraler Orte (Ziel 2.1) regt der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln an, dass die Regionalplanung die Möglichkeit erhält, zentrale Orte nicht administrativ über die Gemeindegrenzen, sondern über die tatsächliche (angestrebte) Funktionalität räumlich genauer zu definieren. Dazu gehören beispielsweise auch Stadtteilzentren, die eine Zentralität entfalten.
Die Festlegungen zur Anpassung an den Klimawandel (Grundsatz 4.2) begrüßt der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln, regt jedoch an, insbesondere der Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen einen Zielcharakter zu verleihen.
Die Verknüpfung von Klimaschutz und Landesplanung (Ziel 4.3), wie sie auch im Landesplanungsgesetz bereits vorgesehen ist, sieht der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln als Stärkung des Nachhaltigkeitsgedankens, wie er auch Leitgedanke der Bundesraumordnung ist. Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln weist darauf hin, dass die nun auf Landesebene parallel stattfindende Erarbeitung beider Pläne so miteinander koordiniert werden muss, dass Abwägungsfehler bei den landesplanerischen Festlegungen – wie in den Erläuterungen zum Ziel ausgeführt – ausgeschlossen werden können.
Betreffend die Festlegung des gesamten Landesgebietes als Metropolregion hinterfragt der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln, ob dies dem Konzept der Metropolregion wirklich zuträglich ist. Diese sollte klar strukturell und funktional abgegrenzt sein. Die als solche auch begriffene Metropolregion „Rhein-Ruhr“ bestehend aus Rheinschiene und Ruhrgebiet bietet dazu eine gute Möglichkeit.
Ungeachtet dessen, dass für den Regierungsbezirk Köln bis zum Jahre 2030 ein weiterer leichter Bevölkerungsanstieg prognostiziert wird, hält der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln ausdrücklich an dem im LEP-Neuentwurf vorgegebenen Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie mit einem maximalen Flächenverbrauch von 5 Hektar pro Tag für NRW fest. Nur so kann das langfristige Ziel einer Netto-Null-Flächen-Inanspruchnahme erreicht und damit ein lebenswerter Kompromiss zwischen einem moderaten Wachstum auf der einen Seite und einem auch in Zukunft wirksamen Erhalt wichtiger lebensnotwendiger Natur- und Landschaftsräume auf der anderen Seite erreicht werden. Die im LEP-Entwurf vorgestellten Instrumente zur Umsetzung des Flächensparens insbesondere durch Vorrang der Innenentwicklung und Brachflächenrecycling sind nach Erachten des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln ausreichend. Die in den verschiedenen Entwürfen oder auch bereits vorhandenen Stellungnahmen von Gebietskörperschaften immer wiederkehrende Kritik an diesem 5ha Ziel bzw. der Hinweis auf einen erhöhten Flächenbedarf zum Beispiel im Bereich der Bevölkerungsentwicklung, Demographischen Entwicklung und Logistik werden vom Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln daher nicht geteilt!
Ergänzend bittet der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln die Landesplanung auch um klare Vorgaben an die regionalen Planungsträger, die eine strikte Beachtung der Ziele und Grundsätze zur siedlungsstrukturellen Entwicklung auch in Ortsteilen, die nicht als ASB dargestellt sind, ermöglichen.
Kritisch in Hinblick auf einen vermeidbaren Flächenverbrauch betrachtet der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln Kapitel 6.4. zu den Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben:
Die hier getroffenen Festlegungen kommen nach Erachten des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln einer Angebotsplanung mit der logischerweise nach sich ziehenden Problematik des Flächenankaufs, der Flächenaufbereitung und Erschließung gleich. Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln schlägt vor, die vorgeschlagenen Standorte landes- bzw. regionalplanerisch zu sichern aber erst dann zu entwickeln, wenn ein konkretes Ansiedlungsbegehren besteht.
Weiterhin schlägt der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln vor, dass die in Kapitel 7.1. formulierten Festlegungen zur Freiraumsicherung und zum Bodenschutz nicht nahezu ausschließlich als Grundsatz sondern als feste Ziele im neuen LEP verankert werden. Nur so sind die formulierten Vorgaben bei allen raumbedeutsamen Planungen zwingend zu beachten.
Zudem sollte das in 7.2-1 formulierte Ziel des landesweiten Biotopverbundes auch mit einer Planungsperspektive versehen werden, z.B. in Form von Korridoren analog zu den Wildkorridoren.
Eine Umwandlung von einem Grundsatz in eine Zielfestsetzung ist auch für den zweiten Absatz des Grundsatzes 7.5-2 \“Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte\“ erforderlich um zu gewährleisten, dass die hier angesprochenen wertvollen landwirtschaftlichen Böden vor zukünftiger Versiegelung geschützt sind.
Die nach wie vor zeichnerisch im LEP dargestellte und daher in Kapitel 7.4 \“Wasser\“ unter das Ziel 7.4-4 \“Talsperrenstandorte\“ fallende Naafbachtalsperre ist aus dem LEP zu streichen. Insbesondere auch in Hinblick auf einen sich stetig verringernden Wasserverbrauch der Bevölkerung ist diese für eine Trinkwasserversorgung entbehrlich und eine Vorhaltung steht daher im Widerspruch zu den FFH-Richtlinien.
Das umstrittene Verfahren der Energiegewinnung durch Fracking widerspricht nach Erachten des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln dem unter 7.4.1 aufgeführtem Grundsatz, nachdem die Sicherung von Trinkwasservorkommen nachhaltig zu sichern ist.
Ziel 8.1-6 legt den Flughafen Köln/Bonn als einzigen landesbedeutsamen Flughafen im Regierungsbezirk Köln fest, der bedarfsgerecht weiter zu entwickeln ist. Diese Einstufung ist zu begrüßen. Jedoch bedeuten die vom Flugbetrieb ausgehenden Lärmemissionen verstärkte Nutzungskonflikte mit umliegenden Gemeinden. Deshalb befürwortet der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln landesplanerische Festlegungen zu einer Beschränkung der Betriebszeiten in der Nacht durch ein Passagiernachtflugverbot und eine Kernruhezeit im Frachtflugverkehr.
Betreffend Ziel 8.1-9 merkt der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln an, dass ein Ausbau des Rheins als Wasserstraße im Sinne einer Verlagerung von Güterverkehren auf die Schifffahrt sinnvoll ist, jedoch auch die ökologischen und hydromorphologischen Aspekte (Hochwasser) in dieser Zielfestlegung erwähnt werden müssen.
Die Festlegung in Grundsatz 9.1-3 zur flächensparenden Inanspruchnahme von Rohstofflagerstätten wird ausdrücklich begrüßt und es wird angeregt, eine Umformulierung zum Ziel zu prüfen.
Das in 9.3.1. formulierte Ziel Braunkohlenpläne ist insofern zu ergänzen, als auch das Recht auf Heimat der durch den fortschreitenden Abbau der Braunkohle bedrohten Bevölkerung jeweils eine Bedarfsüberprüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit erforderlich macht.
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