Stellungnahme zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020

Stellungnahme zum Entwurf der neuen Leitentscheidung „Neue Perspektiven für das Rheinische Braunkohlenrevier“ der Landesregierung vom 06.10.2020 

Ganz allgemein bleibt festzustellen, dass der Entwurf der Leitentscheidung weit hinter den Erwartungen zurück bleibt was sich wie folgt bereits in der Einführung darstellt:

Unter dem Abschnitt 1.1 fehlt der Hinweis darauf, dass die Klimaschutzziele der Bundesregierung für die Erfüllung des Pariser Klimaschutzabkommens nicht ausreichen und über die EU-Ebene absehbar verschärft werden, was direkte Auswirkungen auf den Betrieb und den Ausstiegspfad aus der Braunkohle haben wird. Eine Leitentscheidung, die diese absehbaren Entwicklungen nicht antizipiert wird keinen klimapolitisch vertretbaren Ausstiegspfad beschreiben. Sicherzustellen wäre, dass eine größtmögliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit gewahrt bleibt und unumkehrbare Fakten erst zum spätest möglichen Zeitpunkt geschaffen werden.

Unter dem Abschnitt 1.2. wird das richtige Fazit gezogen, dass eine neue Leitentscheidung notwendig war. Allerdings wird verpasst, eine belastbare und nachvollziehbare Herleitung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus darzustellen. Dieser bedarf es nach § 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW. Richtigerweise wird auch auf die bisherigen Leitentscheidungen verwiesen, die die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohletagebau Betroffenen einschließen. Deshalb ist es unverständlich, dass zwar auf die Ergebnisse der KWSB verwiesen wird, der Tagebau Inden dennoch verkleinert wird, obwohl hier alle Umsiedlungen abgeschlossen sind. Es ist nicht belegt, dass diese Entscheidung klimapolitisch vorteilhafter ist. Der Rückschluss, dass hier allein wirtschaftliche Belange entscheidend waren, ist für die Akzeptanz der Leitentscheidung durch die noch durch Umsiedlungen Betroffenen fatal.

Unter 1.3 weist die Landesregierung zu Recht darauf hin, dass eine neue Leitentscheidung Anpassungen auf nachfolgenden Planungsebenen, allen voran den Braunkohlenplänen und Betriebsplänen erfordern wird. Vor dem Hintergrund, dass die Änderungen aus der Leitentscheidung aus dem Jahr 2016 noch nicht vollständig umgesetzt sind, erscheinen die genannten 3 bis 5 Jahre zu optimistisch. Die angestrebte beschleunigte Umsetzung der Leitentscheidung in der Braunkohleplanung und in den Zulassungsverfahren ist begrüßenswert, darf aber nicht zu Lasten der Bürger*innen durch Einschränkung und Verkürzung ihrer Rechte erfolgen. Dies würde dem gemeinsam formulierten Ziel der KWSB widersprechen.

Unter 1.4 erklärt die Landesregierung, dass die Erwartung an eine neue von RWE vorzulegende Tagebauplanung war, die Empfehlung der KWSB zum Erhalt des Hambacher Waldes abzubilden. Unverständlich bleibt die Feststellung, die von RWE vorgelegten Planungen würden zeigen, dass diese Anforderungen erfüllt werden könnten. Vielmehr gehen diese Planungen von einer weitgehenden Verinselung des Hambacher Waldes ohne Kohleförderung, allein zur Abraumgewinnung im Osten bis auf das Gebiet von Kerpen-Manheim aus. Die Landesregierung muss diesen Plänen mit klaren Festlegungen entgegentreten.

Weiterhin stellen wir fest:

Zu 2 Neue Perspektiven für das Rheinische Revier

Zu 2.1 Raumentwicklung für die Zukunft: Neue Chancen für die Region

Zu Entscheidungssatz 1: Zukunftsräume für Region und Kommunen

Eine Grundvoraussetzung für den Erfolg des Strukturwandels im Rheinischen Revier ist der Erhalt und die Nutzbarkeit von Flächen. Es ist daher zentraler Aspekt einer neuen Leitentscheidung, dass diese die Grundlage für eine Tagebauplanung inklusive Abraumgewinnung unter Schonung besiedelter Bereiche und wertvoller Flächen legt. Dazu gehört auch eine möglichst schnelle Rekultivierung inklusive der Befüllung der Restseen. Dieses Erfordernis spiegelt sich in den Entscheidungssätzen zur Tagebaugestaltung nicht wider, der Entscheidungssatz 1 ist hierfür nicht ausreichend konkret. Die Bedeutung des angesprochenen, vom Revierknoten Raum zu entwickelnden „Zukunftsbild für die Region“ für die Regional- und Bauleitplanung bleibt vollkommen unklar. Es besteht die Gefahr, dass hier Menschen in Beteiligungsprozessen ein Konzept entwickeln, welches durch parallele oder nachfolgende Planungen konterkariert wird und sich nicht an den Klimazielen von Paris, geschweige denn an den Vorgaben der Bundesregierung zur CO2-Minderung orientiert.

In den Erläuterungen zu Entscheidungssatz 1 wird korrekt auf die großen Flächenpotenziale im Besitz von RWE hingewiesen. RWE als Eigentümerin der Flächen besitzt jedoch die absolute Entscheidungshoheit über die zukünftige Nutzung der Flächen, somit ist ein Großteil der Zukunftskonzepte von der Zustimmung des Unternehmens abhängig. Einerseits ist es notwendig, dass RWE Rahmenbedingungen vorfindet, um an seinen Standorten Zukunftsinvestitionen tätigen zu können umso neue Industriearbeitsplätze in der Region zu schaffen. Andererseits muss die Landesregierung auch die Kommunen in einem geordneten Verfahren dabei unterstützen, Flächen, die RWE nicht für eigene Projekte benötigt, zu fairen Konditionen zu erwerben um diese frühzeitig in die Raumplanung einbinden zu können.

Zu Entscheidungssatz 2: Energieregion der Zukunft und Mobilitätsrevier der Zukunft, Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

In Entscheidungssatz 2 werden die inhaltlichen Grundlinien des Strukturwandelprozesses beschrieben, eine Darstellung der Entscheidungs- und Beteiligungsprozesse fehlt jedoch vollständig. Dabei geraten insbesondere die Entscheidungsprozesse im Aufsichtsrat der Zukunftsagentur Rheinisches Revier und hier insbesondere zur Einbindung der Zivilgesellschaft zunehmend in die Kritik. Gleiches gilt für die Beteiligungsprozesse insgesamt. Hier wäre eine Darstellung sinnvoll, wie die Landesregierung diese Prozesse kurz-, mittel- und langfristig gestalten möchte.

Die Idee eines Gigawattpakts für das Rheinische Revier wird zu Recht als bedeutendes Strukturwandelprojekt herausgestellt. Es greift jedoch zu kurz einzig auf die Potenziale ehemaliger Tagebau- und Kraftwerksflächen hinzuweisen. Diese werden erst frühestens ab dem Jahr 2030 oder später verfügbar sein, wie Floating-PV oder Offshore-Windkraft auf den Tagebaurestseen. Dabei könnte gerade dieses Projekt kurzfristig sichtbare und wirksame Strukturwandelimpulse setzen. Dass das Rheinische Revier weiterhin Energieregion sein soll ist unstrittig. Die Minimierung dieses Zieles in der Art und Weise der Formulierung, dass lediglich ein Beitrag zur Energieversorgung des Landes geleistet werden soll, stellt das eigentlich Ziel von Beginn an in Abrede. Insbesondere durch die Charakterisierung „klimafreundliche“ und nicht klimaneutrale Energieregion werden Zielvorgaben der Bundesregierung als nicht realisierbar dargestellt.

Die Fokussierung der Landesregierung auf mögliche Nutzungskonkurrenzen trägt in der Summe zu einer negativen Konnotation des Projektes und der Energiewende insgesamt in der Region bei. Im Rheinischen Revier hat die Landwirtschaft neben den von Umsiedlungen betroffenen Bürger*innen, den größten Verlust an fruchtbaren Ackerböden getragen. Der Erhalt und die Rekultivierung von Ackerböden hat mindestens den gleichen Stellenwertwie die Schaffung neuer Räume für Industrie, Handel und Wohnen. In diesen Zusammenhang bedarf es einer Erklärung warum entgegen der Leitentscheidung aus 2016 und dem von der KWSB formulierten Ziel, den Tagebau Inden nicht zu verändern, von der Landesregierung abgewichen wird. Dadurch werden im Tagebau Inden rund 100 Millionen Tonnen Braunkohle nicht gefördert, die Umsiedlung von Dörfern am Tagebau Garzweiler weiterhin vorangetrieben, der Restsee Inden um ca. 90 ha vergrößert, bzw. weitere 90 ha nicht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. In vorstehender Bilanz sind die ökologischen Auswirkungen noch nicht erfasst.

Die Chancen, die das Rheinische Revier als Musterregion für die Mobilitätswende in ganz Deutschland hat, werden klar benannt. Allein das Benennen von innovativen Lösungsmöglichkeiten reicht nicht aus in Anbetracht der beginnenden Umsetzung von Projekten die lange geplant sind aber nicht umgesetzt und finanziert wurden wie der Lückenschluss der A1.

Zu 2: Ein früherer Ausstieg: Anpassungen in der Tagebauplanung

Zu Entscheidungssatz 3: Planungshorizont mit Revisionszeitpunkten

Die Leitentscheidung richtet sich hier am KVBG aus, ungeachtet den durch die KWSB angeregten Revisionsdaten 2022, 2026, 2029, 2032 und 2035 von unabhängigen Experten, zur Überprüfung der Erreichbarkeit der vereinbarten Ziele der CO2 Minimierung. Die Nennung von alternativen Enddaten der Braunkohleförderung und –verstromung 2035 und 2038 lassen sich mit einer rechtssicheren Raum- und Braunkohleplanung nicht realisieren Die möglichen Erkenntnisse aus den Überprüfungszeiträumen werden erkennbar vollkommen außer Betracht gelassen.  Kurzgutachten wie von Dr. Roda Verheyen in einem Auftrag von Greenpeace zur Rechtssicherheit des KVBG scheinen unberücksichtigt geblieben zu sein, denn es fehlt hierzu an einer Stellungnahme der Landesregierung in den Ausführungen zur Leitentscheidung.

Zu Entscheidungssatz 4: Verbesserung für die Tagebauranddörfer Garzweiler II

Im Entscheidungssatz 4 strebt die Landesregierung Verbesserungen für die Tagebauranddörfer am Tagebau Garzweiler II an in dem die Festlegung der Abbaugrenze zwischen 400 und 500m erfolgen soll. Dies ist sehr zu begrüßen und sollte schon aktuell angestrebt werden.

Zu Entscheidungssatz 5: Inanspruchnahme und Rekultivierung von Garzweiler

Es ist zu begrüßen, dass die Landesregierung in der Leitentscheidung aufbauend auf der Konzeption der bisherigen braunkohleplanerischen Vorgaben eine Minimierung der erforderlichen Eingriffe in die Lebensverhältnisse der von der Umsiedlung Betroffenen in Zusammenhang stellt. Den weiteren Kohleabbau- und Verkippungsfortschritt von Garzweiler II so zu konzipieren und zunächst nur Flächen außerhalb noch bewohnter Ortschaften für den Gewinnungsbetrieb zu nutzen ist Indiz dafür, dass die Gutachten von DIW und der TU Berlin im Auftrag von Greenpeace eingeflossen sind. Insbesondere das Beispiel von Morschenich-Alt könnte sich so nicht wiederholen, auch wenn für die noch nicht umgesiedelten Bürger*innen der Dörfer Keyenberg, Kuckum, Berverath, Ober- und Unterwestrich sowie vom Eggerather Hof und Roitzerhof die bedrängende Situation einer drohenden Umsiedlung weiterbestünde.  Es wird kurzfristig eine Umfrage angeregt, ob die noch verbliebenen Einwohner*innen der Ortschaften und Höfe es für zumutbar empfinden, länger in dieser Ungewissheit zu leben. Zumindest könnte diese Lösung zur Befriedung des Tagebauumfeldes Garzweiler II einen Beitrag leisten.

Der Braunkohlenausschuss kann nicht die Aufgaben des Bundes bezüglich der Ermittlung des verkehrlichen Bedarfs der Zukunft unter Beachtung der angestrebten Modellregion für Mobilitätslösungen der Zukunft (siehe LE 2) übernehmen. Auch wenn die Verpflichtung des Bergbautreibenden besteht, für die bereits in Anspruch genommene A 61 ab 2030 für Ersatz zu sorgen, sollte der Wunsch der Tagebaurandkommunen des Tagebau Garzweiler II, der Tagebauumfeldinitiative Garzweiler, in allen Planungen und Ergebnissen Berücksichtigung finden, ohne den Bergbautreibenden aus seiner finanziellen Verpflichtung zu entlassen. Es wird angeregt, dass hier eingesparte Mittel zum Nachteilsausgleich der Anrainerkommunen durch den Bergbau wegen großer Inanspruchnahme von kommunalen Flächen verwandt werden.

Zu Entscheidungssatz 6: Neue Abbaugrenzen, Erhalt von Wald und Morschenich

Die Festlegungen in Entscheidungssatz 6 und Erläuterungen sind zu unterstützen, bleiben aber an entscheidenden Stellen zu unkonkret. So bleibt offen, was eine „angemessene Vernetzung der Wälder“ konkret bedeutet, insbesondere in Hinblick auf die Planungen von RWE im Bereich von Kerpen Manheim Abraum zu gewinnen.

Zudem wird verpasst, Klarheit für den Übergang des Hambacher Waldes zu schaffen, stattdessen erschöpfen sich die Formulierungen in der Darstellung von Optionen. Bis zum Beschluss der neuen Leitentscheidung muss hier Klarheit hergestellt werden.

Ein für den dauerhaften Erhalt des Hambacher Waldes notwendiger Mindestabstand zwischen Abbaukante und Waldrand muss deutlich über den genannten 50 Metern liegen. Die genannte Untersuchung des Geologischen Dienstes bezieht sich rein auf die Wirkung des Tagebaus auf die Versorgung des Waldes mit Wasser. Eine umfassende Analyse muss jedoch mindestens auch die mikroklimatischen Auswirkungen des Tagebaus insbesondere auch unter dem Blickwinkel durch den voranschreitenden Klimawandel häufiger auftretender und länger anhaltender Dürre- und Hitzeperioden in den Blick nehmen.

Die Festlegung, dass keine neuen und keine Erweiterungen bestehender Abgrabungsbereiche im unmittelbaren Umfeld der Wälder am Tagebau Hambach entstehen sollen ist gut und muss konsequent und zügig auch in Regional- und Bauleitplanungen umgesetzt werden. Für eine rechtssichere, schnelle Beachtung dieses Ziel wäre eine eindeutige Bestimmung von Vorteil.  Gleichzeitig muss die Vernetzung der Restflächen des Hambacher Waldes mit angrenzenden Waldökosystemen wie dem Merzenicher Erbwald und der Steinheide durch die zeitnahe Bepflanzung und Wiederbewaldung der dazwischenliegenden Bereiche begonnen werden. Die Ausführungen zum Übergang des ehemaligen fast ausschließlich in kommunalem Eigentum befindlichen Hambacher Waldes (früher Bürge(r)wald) in eine Stiftung sollten alsbald erfolgen.

Die Planungen einer Vernetzung der vorhandenen verbliebenen ökologisch wertvollen Strukturen in künftig zu schaffende Grünzüge sollten zügig vorangetrieben werden. Interessenskonflikte zwischen den Planungen der Kommunen für expansive Zwecke, Erholungsräumen und der Landwirtschaft könnten so minimiert werden.

Zu Entscheidungssatz 7: Anpassung der Rekultivierung

Auch der Entscheidungssatz 7 bleibt in seinen Festlegungen zu unkonkret und muss nachgebessert werden. Notwendig wäre eine klare Absage an die Pläne von RWE im Bereich östlich des Hambacher Waldes unter intakten Flächen Abraum für die Böschungsstabilisierung zu gewinnen, klargestellt durch grafische Darstellungen künftiger Tagebaugrenzen. Die Landesregierung fordert die bisher nicht rekultivierten Bereiche der Sophienhöhe bzw. die überhöhte Innenkippe für den Aufbau dauerhaft standsicherer Böschungen zu nutzen, um Flächeninanspruchnahmen im Süden zu minimieren. Dies ist gut und richtig. Doch offensichtlich ist sich die Landesregierung nicht sicher, ob eine Rekultivierung komplett ohne eine solche Flächeninanspruchnahme möglich ist. Die Konsequenz von Unsicherheiten innerhalb der Landesregierung darf jedoch nicht sein, dass RWE unkonkrete Vorgaben erhält, sondern eine unabhängige Untersuchung über mögliche Massenkonzepte für die Rekultivierung. Die Landesregierung muss dies umgehend nachholen und in dem finalen Beschluss der Leitentscheidung eine Inanspruchnahme intakter Flächen für die Abraumgewinnung ausschließen.

Auch die Vorgaben für die Rekultivierung bei Elsdorf sind zu unkonkret. Hier bedarf es einer klaren Vorgabe, wie weit die Tagebaukante nach abgeschlossener Rekultivierung von der aktuellen Bebauung entfernt sein muss, transparent übersetzt in eine grafische Darstellung. Auch müssen die qualitativen Vorgaben konkretisiert und zeitlich definiert werden.

Die frühere Beendigung des Tagebaus Inden, die Nichtförderung von ca. 100 Mio. t Braunkohle aus diesem Tagebau, ist im Prinzip begrüßenswert. Allerdings technische und logistische Gründe anzuführen ohne eine nachweisliche Prüfung, sind vor dem Hintergrund, dass am Tagebau Garzweiler II weitere Umsiedlungen anstehen sollen, konträr in der Leitentscheidung zu 2.4

Zu Entscheidungssatz 8: Keine grundlegende Planänderung für Inden.

Die Leitentscheidung 2016 wie auch der Abschlussbericht der KWSB aus 2019 ließen den Tagebau Inden unangetastet. Eine rechtssichere Begründung der Landesregierung für diese Entscheidung ist nicht ablesbar und nachzuholen. Dem Braunkohlenausschuss obliegt gemäß § 30 LPG die Prüfung.

Allgemein ist anzumerken, dass auf den Braunkohlenausschuss in den kommenden Jahren eine Fülle von Prüfungen und Entscheidungen zukommen. Diese müssen zur Erreichung der gesetzten Ziele, aus der Kohlverstromung auszusteigen um die gesetzten Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen, alle begründbar und rechtskonform sein. Die Landesregierung sollte prüfen, wie der zusätzliche finanzielle und personelle Aufwand ihrerseits unterstützt wird.

Zu 2.3: Wasserverhältnisse nach Tagebauende: Voraussetzungen für eine gute Zukunft

Zu Entscheidungssatz 9: Anforderungen an Tagebaurestseen

Es ist richtig, dass die Tagebaurestseen möglichst schnell befüllt werden müssen, um eine zeitnahe Nachnutzung zu ermöglichen, aber auch um möglichst schnell die Sümpfungsmaßnahmen einstellen zu können. Auch ist die Feststellung der Landesregierung richtig, dass das vorgezogene Ende des Bergbaus eine grundlegende Überprüfung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erfordert. Doch anstatt die Ergebnisse dieser grundlegenden Überprüfung mit Vorlage der neuen Leitentscheidung vorzulegen, verweist die Landesregierung hier auf nachgelagerte Planungs- und Entscheidungsprozesse.

Bis im Jahre 2030 tatsächlich die Befüllung des Tagebaurestsees Hambach beginnen kann, sind diverse Entscheidungen zu treffen, Braunkohlepläne zu ändern, eine Rheinwassertransportleitung unbekannter Dimensionierung zu genehmigen und zu errichten und wasserrechtliche Genehmigungen zu erteilen. Ohne substanzielle Verfahrensbeschleunigungen erscheint dies kaum möglich. Die Landesregierung ist daher aufgerufen, die notwendigen Verfahrensschritte in der finalen Leitentscheidung transparent aufzulisten und die beteiligten Akteure bestmöglich in den Verfahren zu unterstützen, beispielsweise mit klaren Vorgaben zur Lage und Dimensionierung der Tagebaurestseen in der Leitentscheidung.

Zu Entscheidungssatz 10: Nutzung von Rheinwasser für die Restseebefüllung für Garzweiler und Hambach

Die Feststellungen in Entscheidungssatz 10 sind richtig. Es bleibt aber vollkommen unklar, was die Anforderung einer gleichzeitigen Befüllung der Tagebaurestseen Garzweiler und Hambach jeweils innerhalb von 40 Jahren für die notwendige Dimensionierung der Rheinwassertransportleitung bedeutet und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der sich aufgrund des Klimawandels abzeichnenden, zeitweise drastischen Reduzierung der Entnahmemengen. Notwendig ist also bis zur finalen Beschlussfassung einer neuen Leitentscheidung eine Untersuchung über die notwendigen Wassermengen bis zu einer vollständigen Befüllung und ein Abgleich mit einer aktualisierten Untersuchung der zu erwartenden klimawandelbedingten Veränderungen im Abfluss des Rheins, um zu einer notwendigen Dimensionierung der geplanten Rheinwassertransportleitung zu kommen.

Zu Entscheidungssatz 11: Sichere Bereitstellung von Trink-, Öko-, Ausgleichs- und Ersatzwasser

Der antizipierte Zielkonflikt zwischen den unterschiedlichen Nutzungen des gesümpften Wassers macht die Notwendigkeit einer schnellstmöglichen Realisierung der Rheinwassertransportleitung deutlich. Die Landesregierung sollte klarstellen, welche Priorität die Nutzung der Sümpfungswässer durch RWE im Vergleich zu den anderen Nutzungen hat.

Erfreulich ist, dass die Landesregierung anerkennt, dass von den Altablagerungen und Deponien in den Tagebauen bei Grundwasserwiederanstieg Gefährdungen ausgehen können (Ewigkeitslasten). Die Ausführungen der Landesregierung im Entwurf der Leitentscheidung lassen zudem vermuten, dass sie davon ausgeht, dass weitere bisher nicht identifizierte Standorte gefunden und untersucht werden müssen. In Anbetracht dessen, dass bereits in zehn Jahren die Sümpfung sukzessive eingestellt werden soll, bedarf es konkreter kurzfristiger Maßnahmen. So wäre eine Überwachung und Steuerung durch das Umweltministerium denkbar oder auch die personelle Unterstützung der betroffenen Kreise durch die Landesregierung. Es bedarf einer Klarstellung, ob die öffentliche Hand oder der Bergbautreibende an den anfallenden Kosten beteiligt wird.

Zu Entscheidungssatz 12: Umbau der Erft

Die Aussagen zum Umbau der Erft sind richtig, jedoch fehlt eine Darstellung, wie der geforderte beschleunigte Umbau der Erft tatsächlich gelingen kann. Die Landesregierung muss aufzeigen, wie die notwendigen Maßnahmen in der zur Verfügung stehenden Zeit umgesetzt werden können und welche Rahmenbedingungen dafür durch die Landesregierung angepasst werden müssen.

Bei den langfristigen insgesamt anstehenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmenbedarfen an Erft, Rur und Inde, sowie im Niers und Schwalm-Nette Gebiet sollte die Landesregierung prüfen, ob eine hoheitliche Aufgabe vorliegt, für die auch das LANUV prädestiniert ist und aus den Monitorerfahrungen zu den Tagebauen Inden und Garzweiler partizipieren kann.

Zu 2.3: Ein sozialverträgliches Konzept: Umsiedlungen im Rheinischen Revier

Zu Entscheidungssatz 13: Umsiedlungen in Erkelenz, Kerpen und Merzenich

Es ist nicht nachvollziehbar warum die Landesregierung den Abschluss der Umsiedlung von Kerpen-Manheim festschreibt obwohl absehbar ist, dass eine Rekultivierung auch ohne die Inanspruchnahme der Flächen möglich wäre. Die Landesregierung fordert in Entscheidungssatz 7 zu Recht den Erhalt der Bewaldung um den ehemaligen Friedhof von Manheim. Warum dann aber auch die Reste des Ortes zerstört werden sollten bleibt unbeantwortet.

Die Landesregierung stellt in der Leitentscheidung richtigerweise fest, dass die Umsiedlung von Morschenich Alt als abgeschlossen angesehen werden kann. Demzufolge brauchen die verbliebenen Einwohner*innen Morschenich alt nicht mehr zu verlassen.

Damit ist aber die erkennbare Ungleichbehandlung zwischen Manheim-Alt und Morschenich-Alt vollkommen unverständlich und muss aufgehoben werden. Die Landesregierung müsste Stellung beziehen bezüglich der Rückkaufforderungen von Umsiedlern und der weiteren Entkernung und dem Abriss von bewohnbaren Gebäuden.

Zu den noch anstehenden Umsiedlungen am Tagebau Garzweiler II wird auf die Ausführungen unter Entscheidungssatz 5 verwiesen.

Zu Entscheidungssatz 14: Morschenich mit neuer Perspektive

Der Vergleich der Landesregierung zwischen der Situation des Umsiedlungsstatus der Dörfer Holzweiler und Morschenich ist richtig. Allerdings wird dabei verkannt, dass in Morschenich die Zerstörung des Ortes durch den Bergbautreibenden gerade erst begonnen hat. Ein Teil der ehemaligen Einwohner*innen möchte den Verkauf ihrer Anwesen rückabwickeln und wieder in ihrem angestammten Heimatort ansiedeln. Hierzu bedarf es einer konkreten Haltung der Landesregierung um Grundstücksspekulationen auf Kosten der Umgesiedelten zu vermeiden.

Der Ansatz der Landesregierung, historische Gebäude in einen „Ort der Zukunft“ zu integrieren, ist richtig und konterkariert in keinster Weise den Standort von Morschenich für die geplante „internationale Bau- und Technologieausstellung“. Allerdings fehlt jegliche Aussage zum Eigentumsrecht an diesen Gebäuden.

Auch die Freiraumbelange sind nur unkonkret formuliert. Hier bedarf es einer Nachbesserung.

Um den sozialen Frieden in der Bürgerschaft wieder herzustellen und Morschenich als Ort der Zukunft zu entwickeln, sollte die Landesregierung gemeinsam mit der Gemeinde Merzenich, unter Einbeziehung der verbliebenen und ehemaligen Bewohner*innen des Ortes und unter wissenschaftlicher Begleitung, einen offenen Ideenwettbewerb anstreben.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender

Gudrun Zentis

Horst Lambertz

Bettina Herlitius

Manfred Waddey

Wilhelm Windhuis

f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks (Fraktionsgeschäftsführerin)