Novellierung des Landesplanungsgesetzes NRW

Inhaltliche und verfahrensmäßige Auseinandersetzung

Am 31. März 2009 wurde der Entwurf zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes durch das Kabinett zur Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände gebilligt. Entgegen aller Ankündigungen seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Regionalräte im Rahmen des bisherigen Verfahrens zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes nicht beteiligt.

Bereits im Jahr 2002 wurde ein intensives Verfahren zum Landesplanungsbericht 2001, zur Novelle des Landesplanungsgesetzes und zum neuen Landesentwicklungsplan in Gang gesetzt. Der Landesplanungsbericht 2001 sollte vor der Einleitung formaler Verfahren Gelegenheit bieten, über Themen, Richtung und Maß notwendiger Veränderungen zu beraten und zu diskutieren. Die Diskussionen sollten dokumentiert werden und eine Grundlage für die Novellierung des Landesplanungsgesetzes und die Neuausrichtung des landesplanerischen Zielsystems bieten.
Im Rahmen dieses gesamten Verfahrens wurden die Regionalräte offiziell eingebunden. In mehreren Sitzungen beschäftigten sich beispielsweise der Regionalrat Köln und die Strukturkommission mit dem Thema, bis letztendlich eine abschließende Stellungnahme für die damalige erste Novellierung des Landesplanungsgesetzes formuliert wurde.

Aktueller Gesetzesentwurf zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes

Im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform ist geplant, die fünf Bezirksregierungen, die beiden Landschaftsverbände und den Regionalverband Ruhr gänzlich abzuschaffen und durch drei Kommunalverbände zu ersetzten. Mit dem vorliegenden Gesetz wird der Weg zur Umsetzung der Reform bereitet.

Nicht anzuzweifeln ist, dass eine Anpassung und Modernisierung des landesplanerischen Instrumentariums erneut zwingend erforderlich ist. Der Entwurf ist an einigen Stellen jedoch schwer verständlich und die Auswirkungen sowie Konsequenzen sind daher nicht abzusehen.

Bei dem jetzt gewählten Verfahren ist es unverständlich, warum die Novellierung des Landesplanungsgesetzes zeitlich vor der Novellierung des Landesentwicklungsplans und des Landesentwicklungsprogramms steht, zumal mit deren Novellierung wiederum Änderungen am Landesplanungsgesetz notwendig werden.

Nach einer ersten Diskussion des uns vorliegenden Entwurfs des Landesplanungsgesetzes stellen wir in der Angelegenheit weiteren Beratungsbedarf fest.

Vorher gilt es jedoch, erste offene Fragen zu klären:

Wir fragen daher die Bezirksregierung:

  • In § 4 sollen die Absätze (3) und (4) neu eingefügt werden. Hier heißt es „Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen Planungsgebiet und die Überwachung nach § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz (Monitoring)“. Zu erkennen ist, dass die Regionalräte nicht – im Gegensatz zur Praxis im Braunkohlenausschuss –  am Verfahren beteiligt werden sollen. Handelt es sich hier tatsächlich um ein reines Behördenverfahren oder soll der Regionalrat in irgendeiner Form beteiligt werden?
  • In § 7, Absatz 1, Satz 1 heißt es „Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören“.  Warum gelten nicht die Wahlergebnisse in den Kreisen als Grundlage für die Bildung und Zusammensetzung der Regionalräte?

In Absatz 2, Satz 2 wird eingefügt „Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend“. Wie gestaltet sich das konkrete Verfahren für die Städteregion Aachen, die als Rechtsnachfolger des Kreises Aachen gebildet wurde? Sollten die Städteregion als Rechtsnachfolger der Kreises und die Stadt Aachen Mitglieder entsenden müssen, wie verhält es sich dann mit den Mitgliedern der Stadt Aachen in der Städteregion? Dürfen diese sich zwei Mal (in der Stadt Aachen und in der Städteregion) an der Wahl (aktiv und passiv) zur Entsendung von Mitgliedern in den Regionalrat beteiligen?

Weiter heißt es „Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören (…)“……Was ist der inhaltliche Hintergrund dieser Vorschrift oder sollte im Sinne einer Verschlankung und Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips diese Vorschrift gestrichen und die Entscheidung der kommunalen Ebene überlassen werden?

  • In § 7, Absatz 13 ist geregelt, wie im Falle von kommunalen Wiederholungswahlen die Sitzverteilung in den Regionalräten evtl. Geändert werden muss. Warum gelten hier andere Regelungen für die Regierungsbezirke und den Regionalverband Ruhr?
  • In § 9, Absatz 2 werden die elf Beteiligungsgebiete des Regionalrates auf eine Generalklausel beschränkt. Wir schlagen vor, den ursprünglichen Absatz 2, Satz 2 – unverändert zu lassen. Die Beteiligungsgebiete und die drei letzten Wörter „auf folgenden Gebieten“ des Satz 2 sollen durch einen Punkt ersetzt werden. In der Erklärung zu § 9 Satz 2 steht zudem, dass die neue Formulierung den Bezirksregierungen die Beratungsfunktionen für Förderprogramme belässt ohne die Sachgebiete im Einzelnen aufzuführen. Wieso ist an dieser Stelle nicht der Regionalrat erwähnt? Soll nur die Bezirksregierung entscheiden dürfen, mit welchen regionalen Themen sich der Regionalrat befassen darf?
  • In § 12, Absatz 3 werden die Fachbeiträge der einzelnen Beteiligten angesprochen. Es wird geregelt, dass bei der Erarbeitung eines Raumordnungsplanes nur die dann vorliegenden Fachbeiträge zu berücksichtigen sind. Wie will man künftig verfahren, wenn im weitergehenden Verfahren Fachbeiträge eingebracht werden (müssen)? Ist dann ggf. das Beteiligungsverfahren erneut durchzuführen? Führt diese Vorschrift nicht eher zur Verlängerung statt zur Verkürzung der Verfahren? Sollte das erste Wort „Vorliegende“ nicht ersatzlos gestrichen werden?
  • § 16 betrifft das Zielabweichungsverfahren. Bei den öffentlichen Stellen und der Belegenheitsgemeinde wurde die Beteiligungsform des Einvernehmens durch ein Benehmen ersetzt. Bedeutet dies eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit? Wie ist die Beteiligung des Regionalrates vorgesehen? Wer ist unter „Regionaler Planungsträger“ zu verstehen?
  • Nach § 16 wird ein neuer Teil 3.1. eingefügt. Er betrifft das Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplan. Warum werden diese Elemente hier eingefügt, wo sie doch ebenso kurz vor der Novellierung stehen und außerdem zusammengefasst werden sollen? Sinnvoll wäre zuerst eine Zusammenlegung  von LEPro und LEP. Das neue Landesplanungsgesetz könnte daraus abgeleitet werden. Wir fragen uns daher, warum man den Verfahrensablauf in genau ungekehrter Reihenfolge wählt?
  • In § 19 wird in Absatz 6 die Genehmigung der Regionalpläne durch die Landesplanungsbehörde thematisiert. Bei kleineren Verfahren, die bereits einvernehmlich beschlossen wurden und bei denen keine Unsicherheit besteht, könnte eine Anzeigefrist durchaus reichen und zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen. Wie bewertet die Bezirksregierung die Aufnahme einer Anzeigefrist in § 19?
  • „Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der Braunkohlenausschuss eingerichtet“ heißt es in § 20 (neu). Wieso wird der Braunkohlenausschuss nicht mehr als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln  geführt? Soll auch auf Verwaltungsseite anschließend eine entsprechende Ausweitung erfolgen? Inwieweit spielen diese Fragen nach der Verwaltungsstrukturreform noch eine Rolle?
  • Warum wird in  § 36 die  Anhörung des Regionalrates/ der Regionalräte bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen  ersatzlos gestrichen?
  • Laut § 38, Absatz 1, sollen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften künftig nur noch im Benehmen mit dem für Landeplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen werden. Warum wurde hier die Regelung des Einvernehmens ersetzt?

Zudem ist die „Einberufung“ der Regionalräte zu klären. Laut Synopse entfällt die Regelung der Einberufung, die Lesefassung der Neuregelung behält die bisherige Formulierung diesbezüglich bei.

  • In § 42, Absatz 3, wird die Möglichkeit zur Bildung von Arbeitskreisen genannt. Warum beschränkt sich die Arbeit der Arbeitskreise auf die Erarbeitung von Braunkohleplänen? Sollte es nicht besser heißen: „Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 43 kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden“?
  • Die Begründungen des Gesetzesentwurfs für die Änderungen im Bereich des Braunkohleausschusses sind eher dürftig. Welche Ziele sind mit der Novellierung verbunden und wie sollen sich die Änderungen auf die konkrete Arbeit des Braunkohleausschusses auswirken?
  • Muss in § 12, Absatz 4, der Bezug zu § 9 ROG nicht in § 7 ROG geändert werden? Muss in § 13, Absatz 1, der Bezug zu § 10 ROG und nicht in § 7 ROG geändert werden?