Am 3. Juli 2008 fand in Düren ein Abstimmungsgespräch zur Vorbereitung des oben angegebenen Rahmenbetriebsplans statt. In dem Vermerk zu dem Gespräch (Geschäftszeichen: 61. h 2-1.2-2007-01) heißt es unter TOP 1 4.:
\“Wie zum 2. Rahmenbetriebsplan höchstinstanzlich festgestellt, ist ein sogenanntes fakultatives Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführen; das Zulassungsverfahren unterliegt also nicht den Verfahrensvorschriften zur UVP und zur Planfeststellung.“ Dazu haben wir folgende Fragen, um deren Beantwortung wir in der nächsten Sitzung des Baunkohleausschusses am 28.8.09 bitten:
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat im Revisionsurteil vom 29.06.2006 zur Klage einer Privatperson (BVerwG 7 B 20.08) bekräftigt, dass die Bergbehörde bei der RBPl.-Prüfung alle einer Zulassung evtl. entgegenstehenden Belange, wozu auch das betroffene private Grundeigentum gehört, zu prüfen hat. Inwieweit denkt die Zulassungsbehörde die mögliche Betroffenheit des privaten Grundeigentums durch die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans Tagebau Hambach zu prüfen bzw. zu gewichten? Wird daran gedacht, die Belange der betroffenen Grundeigentümer im Rahmen einer Anhörung zu hören? Wenn nein, warum nicht?
- Wird eine Beteiligung der Öffentlichkeit unterlassen, setzt sich eine mögliche Zulassung dem Risiko einer gerichtlichen Überprüfung aus, weil damit eine sachgerechte Abprüfung der Anforderungen des § 48 Abs.2 BBergG verhindert würde. Zudem liegt eine dem heutigen Wissenstand und den neu gewonnenen Erkenntnissen entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung zur Fortführung des Tagebaus Hambach von 2020 bis 2030 nicht vor. Nur durch ein Planfeststellungsverfahren mit UVP kann die Untersuchung der vielen UVP-Schutzgüter gesichert werden. Eine FFH – Verträglichkeitsstudie ist nur ein kleiner Teil davon. Hält die Genehmigungsbehörde vor diesem Hintergrund die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens inklusive Öffentlichkeitsbeteiligung weiterhin für überflüssig?
- Wie sieht im Moment der Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens aus?