Freistellung von Bahnbetriebsflächen und Regionalplanung

Sehr geehrter Herr Deppe,

 

wir bitten Sie, die folgende Anfrage in die Tagesordnung der  12. Sitzung des Regionalrates Köln mit aufzunehmen.

 

Freistellung von Bahnbetriebsflächen und Regionalplanung

Nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung in Verfahren zur Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken zu beteiligen, insbesondere sind sie im Planfest-stellungsverfahren durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger zur Stellung-nahme aufzufordern (Abs. 1) und über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten (Abs. 2).

Nach unserer Erinnerung ist der Regionalrat Köln noch nie mit Freistellungsverfahren befasst worden, obwohl in den letzten Jahren mehrere dieser Verfahren statt-gefunden haben.

Wir fragen daher die Bezirksregierung:

Nimmt die Bezirksregierung von im Bundesanzeiger veröffentlichten Frei-stellungsverfahren Kenntnis und gibt sie regelmäßig eine Stellungnahme dazu ab?

Wenn ja, warum wurde und wird der Regionalrat nicht beteiligt?

 

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender  DIE GRÜNEN im Regionalrat Köln

Manfred Waddey, Fraktionsmitglied

f.d.R.:

Antje Schäfer-Hendricks, Geschäftsführung DIE GRÜNEN im Regionalrat Köln

 

 

§ 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes lautet:

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

 

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regional-planung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.

 

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastruktur-unternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.